Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug

Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug

Welche Aufenthaltsbewilligungen es für Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz gibt, welche Ihrer Familienangehörigen Sie in die Schweiz nachziehen lassen können und was ein biometrischer Ausländerausweis ist – Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie im Unterkapitel Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug.

Weiteres über Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug

Einbürgerung

Fragen:

01. Welche Aufenthaltsbewilligung benötige ich, wenn ich EU/EFTA-Bürgerin oder EU/EFTA-Bürger bin?

Als EU/EFTA-Staaten gelten die folgenden Länder:

EU-17: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern

EU-8: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn

EU-2: Bulgarien, Rumänien

EFTA: Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, Island, Schweiz

Wenn Sie aus einem EU-17/EU-8/EFTA-Land stammen, dürfen Sie sich während drei Monaten ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Sie dürfen hier auch arbeiten, müssen dies allerdings melden. Das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration.
Wenn Sie länger als drei Monate in der Schweiz bleiben, müssen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Dafür brauchen Sie eine gültige Identitätskarte, einen Arbeitsvertrag, eine Kopie des Mietvertrages und ein Passfoto.

Für  EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger gibt es folgende Aufenthaltsbewilligungen:

Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung): Die Kurzaufenthaltsbewilligung gilt für Aufenthalte von der Dauer von weniger als einem Jahr. Wenn Sie eine Arbeitsstelle in der Schweiz von der Dauer zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können, erhalten Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung für eine Gültigkeitsdauer, welche jener des Arbeitsvertrags entspricht. Diese kann nach einem Jahr erneuert werden. Sie können einen Ausweis L ebenfalls erhalten, wenn Sie eine Arbeitsstelle suchen. Sie haben dann aber keinen Anspruch auf Sozialversicherung.

Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung): Der Ausweis B gilt für fünf Jahre für EU/EFTA-Bürgerinnen und –Bürger, welche eine Arbeitsstelle auf unbefristete Dauer oder für mindestens ein Jahr nachweisen können. Die Bewilligung kann danach um weitere fünf Jahre verlängert werden, falls alle Bedingungen dafür erfüllt werden. Personen ohne Arbeitsstelle können eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie über genügende finanzielle Mittel und eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung verfügen.

Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung): Die Niederlassungsbewilligung wird nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz erteilt. Dieses Aufenthaltsrecht gilt unbeschränkt und ist nicht an Bedingungen geknüpft. Eine Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren erhalten im Normalfall Personen der EU-17-Staaten (ausser Zypern und Malta) und der EFTA-Staaten.

Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit): Diese Aufenthaltsbewilligung betrifft Ehegatten von Beamten intergouvernementaler Organisationen und von Mitgliedern ausländischer Vertretungen und deren Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Sie können sich damit während der Dauer des Arbeitseinsatzes des Familienangehörigen in der Schweiz aufhalten.

Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung): Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind Personen, die in der ausländischen Grenzzone wohnen und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz arbeiten. Falls Sie aus einem der Staaten der EU-25 oder der EFTA stammen, können Sie überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten. Sie müssen lediglich wöchentlich an Ihren Wohnort zurückkehren. Der Ausweis G EU/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern Ihr Arbeitsvertrag unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Gilt Ihr Arbeitsvertrag für weniger als ein Jahr, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach dem Arbeitsvertrag.

Falls Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragen möchten, kann das Gesuch frühestens drei Monate und spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Wohngemeinde eingereicht werden.

Informationen zu den EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen erhalten Sie hier. Zuständig im Kanton Obwalden ist die Abteilung Migration:

Abteilung Migration
Amt für Arbeit Obwalden
St. Antonistrasse 4
6061 Sarnen
Telefon: 041 666 66 70
Telefax: 041 666 66 75
E-Mail: migration(at)ow.ch
Öffnungszeiten: Mo-Fr 08.00-11.45 und 13.30 bis 17.00

Weitere Informationen zu Aufenthaltsbewilligungen finden Sie hier.
Hier finden Sie das Aufenthaltsgesuch für Nichterwerbstätige aus EU/EFTA Staaten.

02. Welche Aufenthaltsbewilligung benötige ich als Bürgerin oder Bürger eines Drittstaats?

Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung): Die Kurzaufenthaltsbewilligung gilt für Aufenthalte von der Dauer von weniger als einem Jahr. Wenn Sie eine Arbeitsstelle in der Schweiz von der Dauer zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können, erhalten Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung für eine Gültigkeitsdauer, welche jener des Arbeitsvertrags entspricht. Der Bundesrat hat für die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen für Drittstaatenangehörige jedoch eine jährliche Höchstzahl festgelegt.

Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung): Diese Aufenthaltsbewilligung erhalten Drittstaatsangehörige, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Der Ausweis B für Drittstaatenangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet. Es gibt jährlich festgelegte Höchstzahlen bei der Erteilung dieses Ausweises. Die einmal erteilten Ausweise B werden jedoch im Normalfall jährlich erneuert, falls keine Gründe gegen eine Erneuerung sprechen.

Ausweis C (Niederlassungsbewilligung): Die Niederlassungsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird üblicherweise nach einem Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz erteilt. Dieses Aufenthaltsrecht gilt unbeschränkt und ist nicht an Bedingungen geknüpft.

Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit): Diese Aufenthaltsbewilligung betrifft Ehegatten von Beamten intergouvernementaler Organisationen und von Mitgliedern ausländischer Vertretungen und deren Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Sie können sich damit während der Dauer des Arbeitseinsatzes des Familienangehörigen in der Schweiz aufhalten.

Zuständig für die Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Obwalden ist die Abteilung Migration:

Abteilung Migration
Amt für Arbeit Obwalden
St. Antonistrasse 4
6061 Sarnen
Telefon: 041 666 66 70
Telefax: 041 666 66 75
E-Mail: migration(at)ow.ch
Öffnungszeiten: Mo-Fr 08.00-11.45 und 13.30 bis 17.00

Weitere Informationen zu Aufenthaltsbewilligungen finden Sie hier.
Hier finden Sie das Aufenthaltsgesuch für Nichterwerbstätige aus Drittstaaten.

03. Welche Aufenthaltsbewilligungen gibt es für Asylsuchende und Flüchtlinge?

Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer): Einen Ausweis F erhalten Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei die Wegweisung sich aber als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (wegen konkreter Gefährdung der Person) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Der Ausweis gilt für 12 Monate und kann vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen.

Ausweis N (Asylsuchende): Einen Ausweis N erhalten Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden.

Ausweis S (Schutzbedürftige): Dieser Ausweis berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz. Wenn Personen mit Ausweis S eine Arbeitsstelle antreten oder die Arbeitsstelle wechseln, müssen sie dafür eine Bewilligung einholen. Sie müssen diesen Ausweis der zuständigen kantonalen Behörde zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert vorlegen. Eine Adressänderung ist innert acht Tagen der zuständigen Behörde zu melden. Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.

Anerkannte Flüchtlinge erhalten entweder Asyl und damit eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) oder sie werden als anerkannter Flüchtling vorläufig aufgenommen und erhalten einen F-Ausweis (vorläufig aufgenommener Flüchtling). Anerkannte Flüchtlinge mit B-Ausweis wie auch mit F-Ausweis können dauerhaft in der Schweiz bleiben und arbeiten.

Weitere Informationen zu diesen Aufenthaltsbewilligungen erhalten Sie hier oder auch hier.
Einen Überblick über die Aufenthaltskategorien im Asylbereich erhalten Sie hier.

04. Welche Familienangehörigen darf ich in die Schweiz holen, wenn ich aus einem EU/EFTA-Staat stamme?

Wenn Sie EU/EFTA-Bürgerin oder EU/EFTA-Bürger sind und über eine Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügen, dürfen folgende Ihrer Familienmitglieder in die Schweiz ziehen:

  • Ehepartnerin/Ehepartner oder Partnerin/Partner einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Kinder und Enkel (auch jene des Ehepartners oder der Ehepartnerin) bis zum 21. Lebensjahr. Ältere Kinder und Enkel dürfen nachkommen, wenn Sie für deren Unterhalt aufkommen.
  • Eltern und Grosseltern (auch jene des Ehepartners oder der Ehepartnerin), wenn Sie für deren Unterhalt aufkommen.


Falls Sie sich in Ausbildung befinden (Schule, Studium), dürfen Sie nur Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann sowie die unterhaltspflichtigen Kinder in die Schweiz nachziehen lassen.

Hier finden Sie das Gesuch um Familiennachzug, welches Sie im Falle eines Familiennachzugs ausfüllen müssen.

Weitere Informationen zum Thema Familiennachzug gibt es hier.

05. Welche Familienangehörigen darf ich in die Schweiz holen, wenn ich Bürgerin oder Bürger eines Drittstaates bin?

Drittstaatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung für die Schweiz (Ausweis C):

  • Ehepartnerin bzw. Ehepartner
  • Partner bzw. Partnerin in eingetragener Partnerschaft
  • Kinder bis zum 18. Lebensjahr

Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B):

  • kein Recht auf Familiennachzug
  • kann aber bewilligt werden, wenn die Bedingungen für den Familiennachzug erfüllt sind (für Details dazu sehen Sie Frage 6)

Weitere Informationen zum Familiennachzug erhalten Sie hier.

06. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ich meine Familienangehörigen in die Schweiz holen kann?

Damit Sie Ihre Familienangehörigen in die Schweiz nachziehen lassen können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihre Wohnung muss angemessen sein. Sie muss also den ortsüblichen Verhältnissen entsprechen und gross genug für die ganze Familie sein.
  • Falls Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind, sind Ihre finanziellen Verhältnisse nicht relevant. Falls Sie jedoch selbständig erwerbend oder nichterwerbstätig sind, müssen Sie nachweisen können, dass Sie finanziell für den Unterhalt der Familienmitglieder aufkommen können.
  • Falls Sie Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger sind, müssen Sie nachweisen können, dass ihr Aufenthalt gefestigt ist. Dies bedeutet, dass Sie angemessen integriert und seit mindestens 12 Monaten erwerbstätig sein sollten.

Um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, müssen die Familienmitglieder, welche Sie in die Schweiz nachziehen lassen möchten, unter anderen folgende Dokumente vorweisen können:

  • eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass,
  • ein Visum bei Personen, die visumpflichtig sind,
  • eine Bestätigung des Heimatstaates über die Verwandtschaftsverhältnisse zum bereits in der Schweiz lebenden Familienangehörigen,
  • eine Bestätigung, dass für den Unterhalt der nachgezogenen Familienangehörigen gesorgt ist, falls die bereits in der Schweiz lebende Person unterhaltspflichtig ist für diese Familienangehörigen,
  • Kopie des Mietvertrages in Obwalden

Weitere Informationen finden Sie hier

Das Gesuch um Familiennachzug muss im Kanton Obwalden bei der Abteilung Migration im Amt für Arbeit abgegeben werden:

Abteilung Migration
Amt für Arbeit Obwalden
St. Antonistrasse 4
6061 Sarnen
Telefon: 041 666 66 70
Telefax: 041 666 66 75
E-Mail: migration(at)ow.ch
Öffnungszeiten: Mo-Fr 08.00-11.45 und 13.30 bis 17.00.

Die Anmeldung nach Zuzug in die Schweiz erfolgt durch persönliches Vorsprechen bei der Wohngemeinde.

07. Was ist ein biometrischer Ausländerausweis?

Der biometrische Ausländerausweis ist ein Ausweis in Kreditkartenformat. Auf einem nicht sichtbaren Chip im Ausweis sind zwei digitale Fingerabrücke und das Gesichtsbild gespeichert.

Folgende Personen erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, wenn ihr alter Ausweis wegen Ablauf der Gültigkeitsdauer oder wegen Datenänderungen erneuert werden muss:

  • Drittstaatsangehörige,
  • Drittstaatsfamilienangehörige von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern,
  • Drittstaatsfamilienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen,
  • Staatsangehörige von Staaten, die zwar Mitgliedstaat der EU, nicht aber Vertragsstaat des FZA (Personenfreizügigkeitsabkommen) sind.

Für folgende Ausländerausweiskategorien wird ein biometrischer Ausweis ausgestellt:

  • Kurzaufenthaltsbewilligung (L)
  • Aufenthaltsbewilligung (B)
  • Niederlassungsbewilligung (C)

Informationen zum biometrischen Ausländerausweis des Staatssekretariats für Migration erhalten Sie hier.

Informationen zu weiteren Reisedokumente für ausländische Personen finden Sie hier.

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