Wohnen
Allgemeines
Wie Sie eine neue Wohnung finden, wie Sie den Umzug vorbereiten und wo Sie bei Problemen eine Beratung erhalten – dies und noch viel mehr erfahren Sie in den Fragen und Antworten zum Thema Wohnen.

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Fragen:
01. Warum mieten die Leute in der Schweiz eine Wohnung?

In der Schweiz leben zwei Drittel der Bevölkerung in einer Mietwohnung. Die Wohnung gehört der Vermieterin oder dem Vermieter, die oder der sie aber selbst nicht bewohnt. Die Menschen, welche die Wohnung benutzen, bezeichnet man als Mieterinnen und Mieter. Sie mieten die Wohnung und bezahlen dafür einen Mietzins, in der Regel monatlich.
Nur ein Drittel der Wohnbevölkerung lebt in einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Haus. Dies hat einen Grund: Wohnungen und Häuser sind in der Schweiz sehr teuer; die meisten Menschen können sich das nicht leisten.
Das Vermieten von Wohnungen ist mit einigem Aufwand verbunden, genauso wie der Unterhalt der Liegenschaft. Viele Vermietende übergeben diese Arbeiten deshalb an eine Liegenschaftsverwaltung. Diese ist dann die Kontaktstelle und für die Anliegen der Mieterinnen und Mieter zuständig.
Hier finden Sie das Infoblatt «Wohnen in der Schweiz» in 15 Sprachen.
Viele nützliche Tipps zum Thema Wohnen finden Sie auch hier.
02. Wie finde ich eine Wohnung?

Es empfiehlt sich, auf verschiedenen Wegen eine neue Wohnung zu suchen. Sie erhöhen damit Ihre Chancen deutlich.
Internet: Auf Immobilienportalen sind freie Wohnungen ausgeschrieben.
Verwaltungen: Verlangen Sie bei möglichst vielen Baugenossenschaften und Liegenschaftsverwaltungen ein Anmeldeformular.
Zeitungen: Freie Wohnungen sind auch in Tageszeitungen, Gemeindeanzeigern oder Quartierzeitungen ausgeschrieben.
Gratisinserate: In Einkaufs- und Gemeindezentren, Quartierläden, Restaurants, Schulen oder Spitälern gibt es auch Inseratetafeln. Sie können dort gratis eine Annonce aufhängen oder nach Angeboten suchen.
Bekanntenkreis: Längst nicht alle freien Wohnungen werden auch ausgeschrieben. Informieren Sie deshalb Ihre Verwandten, Freunde oder Mitarbeitenden, dass Sie auf der Suche sind. Sie erhalten so möglicherweise wertvolle Tipps.
Verschiedene Immobiliensuchmaschinen:
03. Wie bewerbe ich mich für eine Wohnung?

Wer sich erfolgreich um eine Wohnung bewerben will, sollte sich gut vorbereiten und einige wichtige Punkte beachten:
Wohnungsbesichtigung: In der Schweiz ist es üblich, einen Termin zur Wohnungsbesichtigung zu vereinbaren. Erscheinen Sie pünktlich zum Termin. Machen Sie einen seriösen und freundlichen Eindruck.
Anmeldeformular: Füllen Sie das Formular sauber, klar und vollständig aus. Falls Ihnen das schwerfällt, suchen Sie sich jemanden, der Ihnen beim Ausfüllen helfen kann.
Unterlagen: Zusammen mit dem Anmeldeformular müssen Sie weitere Unterlagen einreichen – etwa Ausländerausweis, Betreibungsauszug (erhalten Sie beim Betreibungsamt Ihres Wohnorts), Lohn- oder Arbeitslosengeld-Abrechnung, IV- oder AHV-Verfügung und schriftliche Mietzinsgarantie. Auf dem Anmeldeformular ist jeweils aufgeführt, welche Formulare mit eingereicht werden müssen.
Begleitbrief: Ihre Chancen erhöhen sich, wenn Sie den Unterlagen einen persönlichen Brief beilegen. Beziehen Sie sich auf das Inserat, stellen Sie sich kurz vor und begründen Sie, weshalb Sie an der Wohnung besonders interessiert sind. Auch hier gilt: falls Ihnen diese Aufgabe schwerfällt, suchen Sie sich Unterstützung.
Referenzpersonen: Geben Sie wenn immer möglich Referenzpersonen an, die eine gute Auskunft über Sie geben – zum Beispiel die Arbeitgeberin oder den bisherigen Vermieter.
04. Was ist ein Mietvertrag und ein Mitzinsdepot?

Mietvertrag: Mietende und Vermietende schliessen in der Regel einen schriftlichen Mietvertrag ab. Mit der Unterschrift verpflichten sich beide Seiten, die darin getroffenen Abmachungen einzuhalten. Den Mietvertrag müssen Sie aufbewahren.
Mietzinsdepot (Mietkaution): Das Depot beträgt maximal drei Monatsmieten. Es dient der Vermieterin oder dem Vermieter als Sicherheit; etwa bei unbezahlten Mietzinsen, offenen Abrechnungen für Nebenkosten oder bei Schäden an der Wohnung, für die Sie aufkommen müssen. Das Depot wird Ihnen direkt nach Ihrem Auszug aus der Wohnung wieder zurückerstattet.
05. Welche Kosten gehören zur Miete?

Zunächst kostet die Wohnung den monatlichen Mietzins, der im Mietvertrag abgemacht wurde. Hinzu kommen die Nebenkosten.
Unter Nebenkosten fallen beispielsweise die Kosten für die Heizung, das Wasser, die Hauswartin oder den Hauswart, den Gartenunterhalt, das Abwasser und vieles mehr. Die Nebenkosten müssen im Mietvertrag immer erwähnt und genau umschrieben sein. Sie sind sonst nicht zulässig.
Einen Teil der Nebenkosten bezahlen Sie in der Regel monatlich zusammen mit dem Mietzins. Man nennt das Akontozahlungen. Mindestens einmal pro Jahr erhalten Sie dann eine Schlussabrechnung. Wenn die Akontozahlungen niedriger sind als die Schlussabrechnung, müssen Sie den Restbetrag nachzahlen. Liegen die Kosten darunter, wird Ihnen der zu viel einbezahlte Betrag zurückerstattet. Kontrollieren Sie die Schlussabrechnung genau, das kann sich lohnen.
06. Was ist ein Übergabeprotokoll?

Nachdem Sie den Mietvertrag erhalten haben, vereinbaren Sie mit der Vermieterin, dem Vermieter oder der Verwaltung den Termin für die Wohnungsübergabe. Bei der Übergabe kontrollieren Sie gemeinsam, ob Schäden in der Wohnung vorhanden sind. Diese werden im Antritts- bzw. Wohnungsübergabe-Protokoll detailliert festgehalten.
Wichtig: Auch Kleinigkeiten wie Kratzer oder abgeschlagene Ecken gehören ins Protokoll. Vereinbaren Sie mit der Vermieterin oder dem Vermieter auch, welche Schäden von den Vermietenden behoben werden. Beide Parteien unterschreiben zum Schluss das Antrittsprotokoll und Sie erhalten eine Kopie. Bewahren Sie diese sorgfältig auf.
Es gibt Schäden, die man trotz gründlicher Kontrolle erst nach dem Einzug entdeckt. In diesem Fall erstellen Sie umgehend eine detaillierte Liste mit den Mängeln und erwähnen Sie, welche Schäden Sie behoben haben möchten. Senden Sie die Mängelliste per Einschreiben an die Vermieterin, den Vermieter oder die Verwaltung und beachten Sie dabei die Fristen (in der Regel 10 bis 30 Tage).
Wichtig: Auf die nachträgliche Mängelliste gehören alle Schäden. Solche, die Sie behoben haben möchten, und auch jene, die Sie nicht weiter stören. Sie verhindern so, dass Sie später für Schäden aufkommen müssen, die schon beim Einzug da waren.
07. Wie bereite ich den Umzug in eine neue Wohnung vor?
An- und Abmeldung
Falls Sie die Wohngemeinde wechseln, müssen Sie sich bei der alten Wohngemeinde abmelden und bei der neuen anmelden. Dies können Sie meist online tun. Informationen dazu finden Sie hier.
Migrantinnen und Migranten aus einem Drittstaat mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen sich frühzeitig bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde oder bei der kantonalen Migrationsbehörde informieren, welche zusätzlichen Schritte bei einem Umzug zu unternehmen sind. Dies gilt insbesondere bei einem Kantonswechsel, denn für den Aufenthalt in einem anderen Kanton wird in der Regel eine neue Aufenthaltsbewilligung benötigt.
Hilfreiche Checklisten zum Thema Umzug finden Sie hier.
08. Kann der Vermieter, die Vermieterin den Mietzins einfach erhöhen?

Die Vermieterin oder der Vermieter darf den Mietzins erhöhen, muss dazu aber ein offizielles Formular verwenden. Darin sind klare Gründe für die Erhöhung und die entsprechenden Zahlen zu nennen. Wenn Sie mit einer Erhöhung nicht einverstanden sind, haben Sie 30 Tage Zeit, um sich dagegen zu wehren.
Bevor Sie sich gegen eine Mietzinserhöhung wehren oder eine Reduktion verlangen, sollten Sie sich genau informieren, wie vorzugehen ist und welche Fristen Sie einhalten müssen. Lassen Sie sich zuerst beraten, bevor Sie vorschnell handeln. Wo Sie eine Beratung erhalten, finden Sie hier.
Wird der Referenzzinssatz gesenkt, haben Sie als Mieterin und Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf eine Reduktion des Mietzinses. Eine Tabelle mit der Höhe des Referenzzinssatzes sowie weiteren Informationen dazu finden Sie hier . Zusätzliche Informationen zum Referenzzinssatz gibt es hier.
09. Kann eine Wohnung gekündigt werden?

Ja, sowohl Mietende wie auch Vermietende können die Wohnung kündigen. Sie müssen aber die im Vertrag festgehaltenen Fristen und Termine beachten. Wer eine Kündigung erhält, hat 30 Tage Zeit, um sich bei der Schlichtungsbehörde dagegen zu wehren.
Es ist auch möglich, die Wohnung ausserhalb der offiziellen Kündigungstermine zu kündigen. Sie müssen dann allerdings selber einen Nachmieter oder eine Nachmieterin finden und der Verwaltung vorschlagen. Wenn Sie fristgerecht kündigen Sie fristgerecht übernimmt die Verwaltung die Suche nach einer neuen Mietperson.
10. Wer bezahlt Reparaturen in der Wohnung?

Kleinere Mängel müssen von den Mietenden selbst behoben werden. Dazu zählen beispielsweise das Ölen von Scharnieren, das Wechseln einer Glühbirne oder das Anziehen einer lockeren Schraube bei einer Steckdose.
Grössere Reparaturen, welche durch Fachpersonen ausgeführt werden, müssen von der Vermietung bezahlt werden. Melden Sie sich bei einem Schaden immer zuerst bei der Verwaltung, diese organisiert dann für Sie eine Fachperson. Nur so werden die Kosten von der Vermietung gedeckt.
Bei Schäden, welche die Mietenden selbst durch übermässige Abnutzung oder ein Missgeschick herbeigeführt haben, haften die Mietenden, respektive deren Haftpflichtversicherung.
Genauere Informationen finden Sie beim Mieterinnen- und Mieterverband.
11. Wo kann ich mich beraten lassen?

Es gibt in der Schweiz mehrere Organisationen, die sich mit dem Wohnungswesen befassen. Eine davon ist der Mieterinnen- und Mieterverband. Er setzt sich für die Interessen und Rechte von Mieterinnen und Mietern ein, berät seine Mitglieder und erbringt für sie weitere Dienstleistungen.
Den Kontakt für den Mieterinnen- und Mieterverband im Kanton Obwalden finden Sie hier.