Familiennachzug

Aufenthaltsbewilligung

Familiennachzug

Fragen:

01. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ich meine Familienangehörigen in die Schweiz holen kann?

Damit Sie Ihre Familienangehörigen in die Schweiz nachziehen lassen können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihre Wohnung muss gross genug für die ganze Familie sein und den ortsüblichen Verhältnissen entsprechen.
  • Falls Sie selbständig erwerbend oder nicht erwerbstätig sind, müssen Sie nachweisen können, dass Sie für den Unterhalt Ihrer Angehörigen aufkommen können. Falls Sie angestellt sind, sind Ihre finanziellen Verhältnisse nicht relevant.
  • Falls Sie Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger sind, müssen Sie nachweisen können, dass ihr Aufenthalt gefestigt ist. Dies bedeutet, dass Sie angemessen integriert und seit mindestens 12 Monaten erwerbstätig sein sollten.

Um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, müssen Ihre Familienangehörigen, unter anderen folgende Dokumente vorweisen können:

  • Gültige Identitätskarte oder gültiger Pass
  • Visum (bei Personen, die visumpflichtig sind)
  • Bestätigung Ihres Verwandtschaftsverhältnisses vom Heimatstaat
  • Bestätigung, dass für den Unterhalt der nachgezogenen Familienangehörigen gesorgt ist
  • Kopie des Mietvertrages in Obwalden

Weitere Informationen finden Sie hier

Das Gesuch um Familiennachzug muss im Kanton Obwalden bei der Ableitung Migration im Amt für Arbeit eingereicht werden.
E-Mail: migration@ow.ch, Tel.: +41 41 666 66 70

Die Anmeldung nach Zuzug in die Schweiz erfolgt durch persönliches Vorsprechen bei der Wohngemeinde.

02. Welche Familienangehörigen darf ich in die Schweiz holen, wenn ich aus einem EU/EFTA-Staat stamme?

Wenn Sie EU/EFTA-Bürgerin oder EU/EFTA-Bürger sind und über eine Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügen, dürfen folgende Familienmitglieder in die Schweiz ziehen:

  • Ehepartnerin oder Ehepartner / Partnerin oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Kinder und Enkel bis zum 21. Lebensjahr. Ältere Kinder und Enkel dürfen nachkommen, wenn Sie für ihren Unterhalt aufkommen.
  • Eltern und Grosseltern, wenn Sie für ihren Unterhalt aufkommen.

Falls Sie sich in einer Ausbildung befinden, dürfen Sie nur Ihre Ehepartnerin oder Ehepartner und Ihre unterhaltspflichtigen Kinder in die Schweiz nachziehen lassen.

Wenn Sie einen Familiennachzug machen möchten, müssen Sie dafür ein Gesuch einreichen.

Weitere Informationen zum Thema Familiennachzug finden Sie hier.

03. Welche Familienangehörigen darf ich in die Schweiz holen, wenn ich aus einem Drittstaat stamme?

Wenn Sie Bürgerin oder Bürger eines Drittstaates mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) für die Schweiz sind, dürfen folgende Familienangehörige in die Schweiz ziehen:

  • Ehepartnerin oder Ehepartner
  • Partnerin oder Partner in einer eingetragenen Partnerschaft
  • Kinder bis zum 18. Lebensjahr

Wenn Sie Bürgerin oder Bürger eines Drittstaates mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) für die Schweiz sind, besteht kein Recht auf Familiennachzug. Wenn die Bedingungen für den Familiennachzug erfüllt sind, kann dieser trotzdem bewilligt werden (siehe Frage 06).

Weitere Informationen zum Familiennachzug erhalten Sie hier.

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