Drittstaatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung für die Schweiz (Ausweis C):
- Ehepartnerin bzw. Ehepartner
- Partner bzw. Partnerin in eingetragener Partnerschaft
- Kinder bis zum 18. Lebensjahr
Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B):
- kein Recht auf Familiennachzug
- kann aber bewilligt werden, wenn die Bedingungen für den Familiennachzug erfüllt sind (für Details dazu sehen Sie Frage 6)
Weitere Informationen zum Familiennachzug erhalten Sie hier.