Wenn Sie Bürgerin oder Bürger eines Drittstaates mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) für die Schweiz sind, dürfen folgende Familienangehörige in die Schweiz ziehen:
- Ehepartnerin oder Ehepartner
- Partnerin oder Partner in einer eingetragenen Partnerschaft
- Kinder bis zum 18. Lebensjahr
Wenn Sie Bürgerin oder Bürger eines Drittstaates mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) für die Schweiz sind, besteht kein Recht auf Familiennachzug. Wenn die Bedingungen für den Familiennachzug erfüllt sind, kann dieser trotzdem bewilligt werden (siehe Frage 06).
Weitere Informationen zum Familiennachzug erhalten Sie hier.
