Als EU/EFTA-Staaten gelten die folgenden Länder:
- EU-17: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern
- EU-8: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn
- EU-2: Bulgarien, Rumänien
- EFTA: Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, Island, Schweiz
Wenn Sie aus einem EU-17/EU-8/EFTA-Land stammen, dürfen Sie sich während drei Monaten ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Sie dürfen hier auch arbeiten, müssen dies allerdings melden. Das Meldeverfahren finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration.
Wenn Sie länger als drei Monate in der Schweiz bleiben, müssen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Dafür brauchen Sie eine gültige Identitätskarte, einen Arbeitsvertrag, eine Kopie des Mietvertrages und ein Passfoto.
Für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger gibt es folgende Aufenthaltsbewilligungen: Genauere Informationen finden Sie hier.
- Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)
- Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung)
- Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
- Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung)
- Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)
Falls Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragen möchten, kann das Gesuch frühestens drei Monate und spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Wohngemeinde eingereicht werden.
Die Ableitung Migration vom Amt für Arbeit ist im Kanton Obwalden für Aufenthaltsbewilligungen zuständig.
Kontakt: E-Mail: migration@ow.ch, Tel.: +41 41 666 66 70
Weitere Informationen zu Aufenthaltsbewilligungen finden Sie hier.
Hier finden Sie das Aufenthaltsgesuch für Nichterwerbstätige aus EU/EFTA Staaten.
