01. Welche Aufenthaltsbewilligung benötige ich, wenn ich EU/EFTA-Bürgerin oder EU/EFTA-Bürger bin?

Als EU/EFTA-Staaten gelten die folgenden Länder:

EU-17: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern

EU-8: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn

EU-2: Bulgarien, Rumänien

EFTA: Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, Island, Schweiz

Wenn Sie aus einem EU-17/EU-8/EFTA-Land stammen, dürfen Sie sich während drei Monaten ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Sie dürfen hier auch arbeiten, müssen dies allerdings melden. Das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration.
Wenn Sie länger als drei Monate in der Schweiz bleiben, müssen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Dafür brauchen Sie eine gültige Identitätskarte, einen Arbeitsvertrag, eine Kopie des Mietvertrages und ein Passfoto.

Für  EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger gibt es folgende Aufenthaltsbewilligungen:

Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung): Die Kurzaufenthaltsbewilligung gilt für Aufenthalte von der Dauer von weniger als einem Jahr. Wenn Sie eine Arbeitsstelle in der Schweiz von der Dauer zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können, erhalten Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung für eine Gültigkeitsdauer, welche jener des Arbeitsvertrags entspricht. Diese kann nach einem Jahr erneuert werden. Sie können einen Ausweis L ebenfalls erhalten, wenn Sie eine Arbeitsstelle suchen. Sie haben dann aber keinen Anspruch auf Sozialversicherung.

Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung): Der Ausweis B gilt für fünf Jahre für EU/EFTA-Bürgerinnen und –Bürger, welche eine Arbeitsstelle auf unbefristete Dauer oder für mindestens ein Jahr nachweisen können. Die Bewilligung kann danach um weitere fünf Jahre verlängert werden, falls alle Bedingungen dafür erfüllt werden. Personen ohne Arbeitsstelle können eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie über genügende finanzielle Mittel und eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung verfügen.

Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung): Die Niederlassungsbewilligung wird nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz erteilt. Dieses Aufenthaltsrecht gilt unbeschränkt und ist nicht an Bedingungen geknüpft. Eine Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren erhalten im Normalfall Personen der EU-17-Staaten (ausser Zypern und Malta) und der EFTA-Staaten.

Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit): Diese Aufenthaltsbewilligung betrifft Ehegatten von Beamten intergouvernementaler Organisationen und von Mitgliedern ausländischer Vertretungen und deren Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Sie können sich damit während der Dauer des Arbeitseinsatzes des Familienangehörigen in der Schweiz aufhalten.

Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung): Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind Personen, die in der ausländischen Grenzzone wohnen und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz arbeiten. Falls Sie aus einem der Staaten der EU-25 oder der EFTA stammen, können Sie überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten. Sie müssen lediglich wöchentlich an Ihren Wohnort zurückkehren. Der Ausweis G EU/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern Ihr Arbeitsvertrag unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Gilt Ihr Arbeitsvertrag für weniger als ein Jahr, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach dem Arbeitsvertrag.

Falls Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragen möchten, kann das Gesuch frühestens drei Monate und spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Wohngemeinde eingereicht werden.

Informationen zu den EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen erhalten Sie hier. Zuständig im Kanton Obwalden ist die Abteilung Migration:

Abteilung Migration
Amt für Arbeit Obwalden
St. Antonistrasse 4
6061 Sarnen
Telefon: 041 666 66 70
Telefax: 041 666 66 75
E-Mail: migration(at)ow.ch
Öffnungszeiten: Mo-Fr 08.00-11.45 und 13.30 bis 17.00

Weitere Informationen zu Aufenthaltsbewilligungen finden Sie hier.
Hier finden Sie das Aufenthaltsgesuch für Nichterwerbstätige aus EU/EFTA Staaten.

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