Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug

07. Was ist ein biometrischer Ausländerausweis?

Der biometrische Ausländerausweis ist ein Ausweis in Kreditkartenformat. Auf einem nicht sichtbaren Chip im Ausweis sind zwei digitale Fingerabrücke und das Gesichtsbild gespeichert. Folgende Personen erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, wenn ihr alter Ausweis wegen Ablauf der Gültigkeitsdauer oder wegen Datenänderungen erneuert werden muss: Drittstaatsangehörige, Drittstaatsfamilienangehörige von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, Drittstaatsfamilienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen, Staatsangehörige von […]

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06. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ich meine Familienangehörigen in die Schweiz holen kann?

Damit Sie Ihre Familienangehörigen in die Schweiz nachziehen lassen können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, müssen die Familienmitglieder, welche Sie in die Schweiz nachziehen lassen möchten, unter anderen folgende Dokumente vorweisen können: Weitere Informationen finden Sie hier.  Das Gesuch um Familiennachzug muss im Kanton Obwalden bei der Abteilung Migration im Amt für Arbeit abgegeben werden:

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04. Welche Familienangehörigen darf ich in die Schweiz holen, wenn ich aus einem EU/EFTA-Staat stamme?

Wenn Sie EU/EFTA-Bürgerin oder EU/EFTA-Bürger sind und über eine Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügen, dürfen folgende Ihrer Familienmitglieder in die Schweiz ziehen: Ehepartnerin/Ehepartner oder Partnerin/Partner einer eingetragenen Partnerschaft. Kinder und Enkel (auch jene des Ehepartners oder der Ehepartnerin) bis zum 21. Lebensjahr. Ältere Kinder und Enkel dürfen nachkommen, wenn Sie für deren Unterhalt

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03. Welche Aufenthaltsbewilligungen gibt es für Asylsuchende und Flüchtlinge?

Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer): Einen Ausweis F erhalten Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei die Wegweisung sich aber als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (wegen konkreter Gefährdung der Person) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Der Ausweis gilt für 12 Monate und kann vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden.

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02. Welche Aufenthaltsbewilligung benötige ich als Bürgerin oder Bürger eines Drittstaats?

Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung): Die Kurzaufenthaltsbewilligung gilt für Aufenthalte von der Dauer von weniger als einem Jahr. Wenn Sie eine Arbeitsstelle in der Schweiz von der Dauer zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können, erhalten Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung für eine Gültigkeitsdauer, welche jener des Arbeitsvertrags entspricht. Der Bundesrat hat für die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen für Drittstaatenangehörige

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01. Welche Aufenthaltsbewilligung benötige ich, wenn ich EU/EFTA-Bürgerin oder EU/EFTA-Bürger bin?

Als EU/EFTA-Staaten gelten die folgenden Länder: EU-17: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern EU-8: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn EU-2: Bulgarien, Rumänien EFTA: Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, Island, Schweiz Wenn Sie aus einem EU-17/EU-8/EFTA-Land stammen, dürfen Sie sich während drei Monaten ohne Bewilligung

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